27.08.2006, 05:42
Recht von PatientInnen auf Ärztliche Aufklärung
Quelle: http://www.umweltmedizin.de/content/arti...049&comp=2
Zitat:Eine Hauptpflicht des Arztes
Ärztliche Aufklärung
ist vertragsunabhängige Berufspflicht. Sie umfasst auch die Aufklärung über die in Betracht kommenden Heilungsmethoden, muss patientenbezogen, also individuell und höchstpersönlich sein und darf nach verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht an einem \"objektivierten\" Durchschnittspatienten ausgerichtet werden.
Sind Aufklärung und Information fehlerhaft und unvollständig, ist eine Einwilligung des Patienten unwirksam. Der Arzt handelt dann rechtswidrig und setzt sich gegebenenfalls einem Schadensersatz-, insbesondere Schmerzensgeldanspruch aus. Gerade die komplementären Behandlungsmethoden (wie Homöopathie, Naturheilverfahren, Erfahrungsheilkunde) und die umweltmedizinische Diagnostik bringen zusätzliche Informationspflichten mit sich – die Ahndungswilligkeit der Staatsanwaltschaft ist bei \"Alternativ\"-Medizinern besonders groß.
Die DGUHT möchte zu Fragen der Behandlungs-, Verlaufs- und Risikoaufklärung eine ausführlichere Informationsschrift herausgeben und bei ausreichender Nachfrage ein entsprechendes Seminar veranstalten. Es wäre hilfreich, wenn Sie uns – vertraulich – über stattgefundene zivil- oder strafgerichtliche Verfahren unterrichten würden, um auch nicht veröffentlichte Rechtsfälle berücksichtigen zu können.
Hierzu möchten wir Sie bitten, sich per E-Mail unter http://www.wuerzburg.de/ dguht-homepage, per Post oder Fax (09353/909455) an die DGUHT zu wenden. Letzter Einsendetermin ist der 31. 12. 2001.
Korrespondenzadresse: DGUHT-Infocenter, Elisabeth Gumpp, Johann-Zahn-Str. 2a, 97753 Karlstadt
Rechtsanwalt Wolfgang Baumann, Annastraße 28, 97072 Würzburg, Vorstandsmitglied der DGUHT
Di, 27.11.2001 16:10 / Wolfgang Baumann
Quelle: http://www.umweltmedizin.de/content/arti...049&comp=2