26.07.2007, 18:55
...hier z.B.
Uli
Zitat:Seit dem 01.04.2007 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich Krankenversicherte.
Das neue Gesetz verpflichtet den Apotheker, Arzneimittel der Hersteller abzugeben, mit denen die Krankenkasse des Patienten Verträge geschlossen hat.
Den Krankenkassen steht es frei mit welchen Herstellern sie Verträge abschließen. Der Vertrag kann das gesamte Sortiment eines Herstellers oder nur einzelne seiner Präparate umfassen.
In der Apotheke müssen dann bei einem auf Rezept verordneten Arzneimittel bzw. Wirkstoff gegebenenfalls folgende Fragen geklärt werden:
- Gibt es bei dieser Krankenkasse zu diesem Arzneimittel bzw. Wirkstoff Rabattverträge?
- Wenn ja, mit welchen Herstellern?
- Kann das verschriebene Arzneimittel durch ein Präparat eines Vertrags-Herstellers ausgetauscht werden?
- Wenn ja, ist das Arzneimittel in der Apotheke vorrätig?
- Wenn nicht, wäre es bei Bestellung lieferbar?
Der Arzt behält grundsätzlich aber seine Therapiehoheit. Der Arzt hat die Möglichkeit, die Verordnung eines Arzneimittels auf das eines bestimmten Herstellers zu beschränken und einen Austausch durch die Apotheke auszuschließen. Diese Möglichkeit kann der Arzt unabhängig davon nutzen ob der Hersteller Vertragspartner der betroffenen Krankenkasse ist oder nicht.
Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn eine Tablette von einem Hersteller teilbar angeboten wird und von einem anderen nicht oder wenn Unverträglichkeiten für bestimmte, nicht in allen Produkten enthaltene Inhaltstoffe bestehen.
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Uli