29.07.2006, 05:21
Patientenrecht / Erhalt von Krankenunterlagen
Recht auf Einsicht in und Kopien von Krankenunterlagen / Gesetzliche Grundlagen
"(...) Der Arzt ist verpflichtet, alle für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Dokumente mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Hierzu gehören alle Aufzeichnungen über den Krankheitsverlauf, Befunde, EKG, Laborwerte, Röntgenbilder, OP-Berichte usw.
(...) Mit dem Recht auf Einsicht in Ihre Unterlagen haben Sie auch einen Anspruch, Kopien davon zu erhalten, die Sie allerdings bezahlen müssen. Ebenfalls ist es rechtlich abgesichert, dass Sie Ihre Röntgenbilder im Original ausgehändigt bekommen müssen. Es ist kein rechtliches Argument des Arztes, wenn er Ihnen gegenüber behauptet, er können die Röntgenbilder nur selbst dem mit behandelnden Kollegen zusenden.
Sollten alle Versuche scheitern die Krankenunterlagen einzusehen, kann man das Einsichtsrecht notfalls auch gerichtlich erzwingen. Vorerst sollte man aber entweder schriftlich oder persönlich um die Erlaubnis zur Einsichtnahme bitten. Hier können sie - falls sie merken, dass keine Bereitschaft zur Herausgabe zu erkennen ist - Ihr Wissen über Ihr Recht auf Einsicht einfließen lassen.
Damit rechnet kaum ein Arzt oder eine Klinik, dass einem Patienten seine Rechte genauestes gekannt sind. Bei Bedarf können wir Ihnen Gesetze und Urteile nennen, die den Anspruch absichern.
Wichtig ist, dass Sie bei einer schriftlichen Anforderung der Krankenunterlagen nicht vergessen, dem Arzt oder der Klinik eine Frist zu setzen. Bestehen Sie auch darauf, daß Ihnen eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Krankenunterlagen ausgehändigt wird .
Nachdem Sie die Unterlagen in Händen haben, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob auch tatsächlich alle angeforderten Dokumente beigelegt wurden, sonst sollte man nochmals unverzüglich nachfordern.
Bei einer persönlichen Anforderung sollte man sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Es werden oft alle möglichen Ausreden gefunden, die Herausgabe zu verzögern oder dem Patienten klarzumachen, dass er kein Recht auf diese Unterlagen hat und eine Herausgabe nicht üblich ist. (...)"
Quelle:
http://www.akmg.de/Angebot.html
"(...) Ihr Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen ist durch Gesetze geregelt und durch gerichtliche Urteile begründet.
Nach § 810 BGB haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen , da diese "eine im fremden Besitz befindliche Urkunde" sind, die in Ihrem Interesse angelegt wurde.
Die Originale verbleiben aber immer bei dem behandelnden Arzt. Sie, Ihr Hausarzt oder ein anderer weiter behandelnder Arzt können Ihre Krankenunterlagen als Kopien gegen Entgelt anfordern.
Einen Anspruch haben Sie ebenfalls auf die Überlassung von Röntgenbildern (Urteil vom 16.10.1985, LG Aachen, AZ 7 S 90/85).
Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder klären, dass Betroffene Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen können.
Der Arzt / das Krankenhaus ist verpflichtet, Namen und ladungsfähige Anschriften der verantwortlichen Ärzte und die tatsächlichen Dienstzeiten mitzuteilen (Urteil vom 28.07.1983, OLG Düsseldorf, 8 U 22/83, Urteil vom 20.03.1985, AG Bochum, 43 C, 489/84).
Mehrere Gerichtsurteile haben das Patientenrecht, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen bzw. Kopien von diesen zu erhalten, bestätigt (z.B. Urteil vom 23.11.1982, BGH, NJW 83, S.328ff).
Das Einsichtsrecht besteht allerdings nicht unbeschränkt. Einschränkungen des Einsichtsrechts gelten für Aufzeichnungen, die subjektive Wertungen oder persönliche Eindrücke Ihres Arztes enthalten. Besonderheiten gelten auch für den Bereich der Psychiatrie. Ihr behandelnder Arzt muss vor einer Einsichtnahme prüfen, ob eine Gefährdung Ihrerseits oder anderer dritter Personen vorliegt, und ob Sie durch die Einsichtnahme Daten Dritter einsehen könnten. Falls einer der beiden zuvor genannten Punkte auf Sie zutreffen sollte, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt die betreffenden Passagen vorlesen. Falls keiner der beiden Punkte auf Sie zutrifft, können Sie selbst Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen nehmen.
Sie können Ihren behandelnden Arzt mündlich, oder wenn Sie dies für angebracht halten, schriftlich, um eine Einsichtnahme bitten.
Musterbrief zur Anforderung von Krankenunterlagen
Absender
Anschrift
Geburtsdatum
Adresse des Empfängers (behandelnder Arzt oder ärztliche Leitung des Krankenhauses)
Datum
Einsicht in die Krankenunterlagen
Sehr geehrter® .....,
seit (Datum) bin ich (bzw.: in der Zeit von (Datum) bis (Datum) war ich) bei Ihnen in Behandlung (bzw.: in Ihrer Klinik in stationärer Behandlung).
Ich bitte Sie, mir alle/ folgende Krankenunterlagen in Kopie zu übersenden:
Bsp.: Arztbriefe, Arztberichte, Protokolle, Fieberkurven, EKG, EEG, Aufzeichnungen über Medikation, OP-Berichte, Karteikarten vom einweisenden Arzt, Krankenhaustageblätter, Ultraschallaufnahmen, Entlassungsberichte, usw.
Die Kosten für die Kopien übernehme ich. Röntgenaufnahmen bitte ich mir im Original zu überlassen.
Ich bitte Sie, mir die Unterlagen mit einer Erklärung über deren Vollständigkeit / mit einer Bestätigung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen durch eine dafür autorisierte Person innerhalb von drei Wochen ab Datum diese Briefes zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)"
Quelle:
http://www.patienteninfo-berlin.de/index...e=infotext
Zuletzt aktualisiert am 17.02.2006 21:15:36 | Autor: Patienteninfo Berlin
Recht auf Einsicht in und Kopien von Krankenunterlagen / Gesetzliche Grundlagen
"(...) Der Arzt ist verpflichtet, alle für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Dokumente mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Hierzu gehören alle Aufzeichnungen über den Krankheitsverlauf, Befunde, EKG, Laborwerte, Röntgenbilder, OP-Berichte usw.
(...) Mit dem Recht auf Einsicht in Ihre Unterlagen haben Sie auch einen Anspruch, Kopien davon zu erhalten, die Sie allerdings bezahlen müssen. Ebenfalls ist es rechtlich abgesichert, dass Sie Ihre Röntgenbilder im Original ausgehändigt bekommen müssen. Es ist kein rechtliches Argument des Arztes, wenn er Ihnen gegenüber behauptet, er können die Röntgenbilder nur selbst dem mit behandelnden Kollegen zusenden.
Sollten alle Versuche scheitern die Krankenunterlagen einzusehen, kann man das Einsichtsrecht notfalls auch gerichtlich erzwingen. Vorerst sollte man aber entweder schriftlich oder persönlich um die Erlaubnis zur Einsichtnahme bitten. Hier können sie - falls sie merken, dass keine Bereitschaft zur Herausgabe zu erkennen ist - Ihr Wissen über Ihr Recht auf Einsicht einfließen lassen.
Damit rechnet kaum ein Arzt oder eine Klinik, dass einem Patienten seine Rechte genauestes gekannt sind. Bei Bedarf können wir Ihnen Gesetze und Urteile nennen, die den Anspruch absichern.
Wichtig ist, dass Sie bei einer schriftlichen Anforderung der Krankenunterlagen nicht vergessen, dem Arzt oder der Klinik eine Frist zu setzen. Bestehen Sie auch darauf, daß Ihnen eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Krankenunterlagen ausgehändigt wird .
Nachdem Sie die Unterlagen in Händen haben, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob auch tatsächlich alle angeforderten Dokumente beigelegt wurden, sonst sollte man nochmals unverzüglich nachfordern.
Bei einer persönlichen Anforderung sollte man sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Es werden oft alle möglichen Ausreden gefunden, die Herausgabe zu verzögern oder dem Patienten klarzumachen, dass er kein Recht auf diese Unterlagen hat und eine Herausgabe nicht üblich ist. (...)"
Quelle:
http://www.akmg.de/Angebot.html
"(...) Ihr Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen ist durch Gesetze geregelt und durch gerichtliche Urteile begründet.
Nach § 810 BGB haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen , da diese "eine im fremden Besitz befindliche Urkunde" sind, die in Ihrem Interesse angelegt wurde.
Die Originale verbleiben aber immer bei dem behandelnden Arzt. Sie, Ihr Hausarzt oder ein anderer weiter behandelnder Arzt können Ihre Krankenunterlagen als Kopien gegen Entgelt anfordern.
Einen Anspruch haben Sie ebenfalls auf die Überlassung von Röntgenbildern (Urteil vom 16.10.1985, LG Aachen, AZ 7 S 90/85).
Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder klären, dass Betroffene Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen können.
Der Arzt / das Krankenhaus ist verpflichtet, Namen und ladungsfähige Anschriften der verantwortlichen Ärzte und die tatsächlichen Dienstzeiten mitzuteilen (Urteil vom 28.07.1983, OLG Düsseldorf, 8 U 22/83, Urteil vom 20.03.1985, AG Bochum, 43 C, 489/84).
Mehrere Gerichtsurteile haben das Patientenrecht, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen bzw. Kopien von diesen zu erhalten, bestätigt (z.B. Urteil vom 23.11.1982, BGH, NJW 83, S.328ff).
Das Einsichtsrecht besteht allerdings nicht unbeschränkt. Einschränkungen des Einsichtsrechts gelten für Aufzeichnungen, die subjektive Wertungen oder persönliche Eindrücke Ihres Arztes enthalten. Besonderheiten gelten auch für den Bereich der Psychiatrie. Ihr behandelnder Arzt muss vor einer Einsichtnahme prüfen, ob eine Gefährdung Ihrerseits oder anderer dritter Personen vorliegt, und ob Sie durch die Einsichtnahme Daten Dritter einsehen könnten. Falls einer der beiden zuvor genannten Punkte auf Sie zutreffen sollte, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt die betreffenden Passagen vorlesen. Falls keiner der beiden Punkte auf Sie zutrifft, können Sie selbst Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen nehmen.
Sie können Ihren behandelnden Arzt mündlich, oder wenn Sie dies für angebracht halten, schriftlich, um eine Einsichtnahme bitten.
Musterbrief zur Anforderung von Krankenunterlagen
Absender
Anschrift
Geburtsdatum
Adresse des Empfängers (behandelnder Arzt oder ärztliche Leitung des Krankenhauses)
Datum
Einsicht in die Krankenunterlagen
Sehr geehrter® .....,
seit (Datum) bin ich (bzw.: in der Zeit von (Datum) bis (Datum) war ich) bei Ihnen in Behandlung (bzw.: in Ihrer Klinik in stationärer Behandlung).
Ich bitte Sie, mir alle/ folgende Krankenunterlagen in Kopie zu übersenden:
Bsp.: Arztbriefe, Arztberichte, Protokolle, Fieberkurven, EKG, EEG, Aufzeichnungen über Medikation, OP-Berichte, Karteikarten vom einweisenden Arzt, Krankenhaustageblätter, Ultraschallaufnahmen, Entlassungsberichte, usw.
Die Kosten für die Kopien übernehme ich. Röntgenaufnahmen bitte ich mir im Original zu überlassen.
Ich bitte Sie, mir die Unterlagen mit einer Erklärung über deren Vollständigkeit / mit einer Bestätigung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen durch eine dafür autorisierte Person innerhalb von drei Wochen ab Datum diese Briefes zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)"
Quelle:
http://www.patienteninfo-berlin.de/index...e=infotext
Zuletzt aktualisiert am 17.02.2006 21:15:36 | Autor: Patienteninfo Berlin